Allgemeine Geschäftsbedingungen,
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


I. Allgemeines

  1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten grundsätzlich für jeden Auftrag. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind erst nach unserer schriftlichen Bestätigung gültig.
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  2. Uns erteilte Aufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns bindend. Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
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II. Angebote

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Eine Lieferverpflichtung tritt erst nach schriftlicher Bestätigung des Auftrages durch uns ein.
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  2. Die Treppen werden in den Dimensionierungen und im Steigungsverhältnis sowie in der technischen Ausführung entsprechend den im Rahmen der Anfrage übermittelten Unterlagen angeboten. Ob die Treppen den einschlägigen Bauordnungsvorschriften, DIN-Vorschriften oder evtl. Sondervorschriften entsprechen, wird im Rahmen des Angebots nicht geprüft. Mehrkosten durch zusätzliche bauliche Erfordernisse (Zwischenpodeste, zusätzliche Steigungen, größere Laufbreite usw.) werden im Rahmen des Angebots als Einzelpreise dargestellt bzw. im Rahmen der technischen Klärung in Form von Nachtragsangeboten berücksichtigt.
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  3. Werden bei unseren Angeboten Abbildungen, Zeichnungen, Muster Prospekte, technische Angaben oder Kataloge beigefügt oder zugrunde gelegt, sind diese nicht verbindlich. Maßgeblich sind die vom Auftraggeber mitzuteilenden tatsächlichen Maße und Verhältnisse auf der Baustelle. Änderungen und Verbesserungen an Konstruktion und Ausführung bleiben uns vorbehalten.
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III. Maße, Aufmaße, technische Unterlagen

  1. Maße werden anlässlich des Aufmaßes auf der Baustelle festgestellt bzw. festgelegt. Erfolgt dieses Aufmaß bauseits durch den Auftraggeber oder von ihm bestimmten Dritten, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit der Maße. Vor Ort nicht feststellbare Maße, insbesondere Wandversätze, geplanter Fußbodenaufbau, etc. sind vom Auftraggeber bekannt zugeben. Für die Richtigkeit haftet der Auftraggeber.
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  2. Der gegengezeichnete und freigegebene Projektplan ist für die Anfertigung und Montage verbindlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in den Zeichnungen angegebenen Maße zu überprüfen und bauseitig einzuhalten.
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  3. An den übermittelten Zeichnungen, Vorschlägen oder anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und gewerbliche Schutzrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung Dritten nicht – auch nicht auszugsweise – zugänglich gemacht, fotokopiert oder anderweitig vervielfältigt oder zur Selbstanfertigung der Objekte oder einzelnen Teile verwendet werden.
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IV. Statik, statische Berechnungen

  1. Die aus unserem Lieferprogramm angebotenen und hergestellten Treppen werden durch uns statisch sicher ausgebildet. Dabei wird davon ausgegangen, dass die geplanten Treppen im Bereich der Anschlusspunkte an Böden, Decken und Wänden des Gebäudes kraftschlüssig mit üblichen Befestigungsmitteln fixiert werden können.
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  2. Ein prüffähiger statischer Nachweis kann im Einzelfall auf ausdrückliches Verlangen und gegen Kostenerstattung durch uns erbracht werden. Dabei endet dieser Nachweis mit der Angabe der Schnittgrößen aus der jeweiligen Treppenanlage. Der Nachweis, dass die Schnittgrößen vom Baukörper aufgenommen werden, ist bauseits durch den Auftraggeber zu führen. Auch die Vorlage beim Prüfstatiker ist vom Auftraggeber zu veranlassen. Die damit verbundenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
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  3. Zusätzliche, ggf. auch im Rahmen der Prüfstatik geforderte Nachweise in Form von Probebelastungen und Materialprüfungen, sowie die Durchführung von Bauteilversuchen, z.B. für Zustimmungen im Einzelfall, ist im Umfang der üblichen statischen Berechnungen nicht enthalten und vom Auftraggeber gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
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V. Preise

  1. Maßgebend sind die in unseren Auftragsbestätigungen nebst evtl. Nachtragsbestätigungen angegebenen Preise für die hier ausdrücklich vereinbarten vertraglichen Leistungen.
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  2. Sämtliche Preise verstehen sich netto ab Werk zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackungs-, Anlieferungs- und Montagekosten sind im Preis nicht enthalten. Diese werden gesondert ausgewiesen. In den Preisen ist die Lieferung von 2 Satz technischen Unterlagen (Projektpläne) enthalten. Statische Nachweise sind in den Preisen der Treppenanlagen grundsätzlich nicht enthalten.
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  3. Bei Einheitspreisen (pro lfdm, pro Steigung, etc.) erfolgt die Abrechnung entsprechend der bestellten Liefermenge. Die Maße werden den erstellten Projekt- und Fertigungsplänen entnommen. Bei Festpreisen werden bei nachträglichen Maßänderungen die zusätzlichen Leistungen entsprechend den Einheitspreisen abgerechnet. Der Lieferungs- und Montagepreis beinhaltet eine Anfahrt. Vom Auftraggeber bauseits verschuldete vergebliche Anfahrten, Wartezeiten während bzw. bei der Anlieferung und Arbeitsdurchführung oder Unterbrechungen der Montage werden dem Auftraggeber gesondert nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Nicht im Vertrag veranschlagte Arbeiten sind einschließlich etwaiger Auslösungen und Fahrtauslagen nach Zeitaufwand gesondert zu bezahlen.
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  4. Nachträgliche Änderungen der Treppenausführung, z.B. durch statische Erfordernisse, bauliche Abweichungen oder auf Wunsch des Auftraggebers werden nur nach Auftragserteilung mit schriftlicher Bestätigung durch uns unter Berücksichtigung evtl. Preisänderungen verbindlich. Ändern sich nach Vertragsabschluss die Lohn-, Material- oder Transportkosten, sind wir zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt. Gegenüber Nichtkaufleuten gilt dies nur, falls der vorgesehene Liefertermin später als 4 Monate nach Vertragsabschluss liegt.
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VI. Lieferumfang, Lieferzeit

  1. Für den Umfang der vertragsgegenständlichen Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit evtl. schriftlichen Nachtragsbestätigungen maßgebend, wenn nicht jeweils spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Zugang schriftlich vom Auftraggeber widersprochen wurde. Im Falle eines Angebots durch uns, mit entsprechender Annahme, ist maßgeblich das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Darüber hinaus sind für den Umfang der Lieferung und Leistung die freigegebenen Projektpläne maßgeblich. Wir sind auch zu Teillieferungen berechtigt, sofern nicht die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Auftrag-geber ohne Interesse ist.
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  2. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und nach Ablauf der vorgenannten Widerspruchsfrist von 8 Tagen, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigabe unserer Projektpläne, sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Erfolgt die Planfreigabe nicht innerhalb von 8 Tagen nach Zusendung des Planes, sind wir an die ursprünglich in der Auftragsbestätigung vereinbarten Lieferzeiten nicht mehr gebunden. Die Lieferzeit ist dann ggf. schriftlich neu zu vereinbaren. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Treppenanlage dem Auftraggeber montagefertig geliefert ist. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitgeteilt.
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  3. Verzögert sich die Lieferung und Montage auf Wunsch oder durch Verschulden des Bestellers, sind uns die dadurch entstehenden Kosten zu vergüten. Kann die bestellte Treppenanlage nicht binnen 2 Wochen nach unserer Lieferbereitschaftsmeldung geliefert werden, sind wir berechtigt, die Treppenanlage auf Kosten des Auftraggebers einzulagern und die entstandenen Lagerkosten zu berechnen. Erwächst dem Auftraggeber wegen Lieferzeitüberschreitung, die durch uns zu vertreten sind, ein Schaden, so ist er berechtigt,eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 % im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
    Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
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VII. Versand und Gefahrtragung

  1. Der Versand der Treppen erfolgt mit Lkw frei Baustelle bzw. Empfängerstation. Diese muss mit 22 t Lkw befahrbar sein. Das Abladen bei Montage erfolgt durch unsere Firma. Erfolgt die Montage bauseits durch den Auftraggeber, so ist das Abladen von ihm vorzunehmen. Bei Entladezeiten über 2 Stunden wird ihm der uns entstehende zeitliche Mehraufwand gesondert in Rechnung gestellt. Verpackung, Verladung und Transport der Treppen erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch bei Franko-lieferungen. Falls keine Versandanweisungen vorliegen, bestimmen wir die Transportart. Etwa von uns bezahlte Frachtkosten gelten als für den Auftraggeber verauslagt.
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  2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Treppen auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder von uns noch andere Leistungen, z.B. die Anfuhr oder Montage zu erbringen sind. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Lieferung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden, sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers, die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Treppen sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Gewährleistung entgegenzunehmen.
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VIII. Montage

  1. Die Montagekosten gehen, soweit nicht anders vereinbart, grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers. Die Montage wird mit einem Pauschalpreis vergütet, falls nicht ausdrücklich eine andere Abrechnung vereinbart ist.
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  2. Die Montage umfasst den vollständigen Einbau der Treppe. Zum Umfang der Montage gehört nicht das Vergießen von Treppenanschlusspunkten, Abdichtungsarbeiten an der Treppe, das Untergiessen von Fußplatten, die Ausbesserung des Verputzes, das Öffnen und Schließen von Fassaden sowie sonstige Folgearbeiten. Eine Schallentkoppelung der Anschlusspunkte wird nur bei ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung und entsprechender Berücksichtigung in den technischen Unterlagen (Projektpläne) ausgeführt.
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  3. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer mit seinem Personal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen und geeignete Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Über spezielle Sicherheitsvorschriften an der Montagestelle ist der Auftragnehmer bzw. seine Mitarbeiter ggf. zu informieren.
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  4. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten technische Hilfestellung zu leisten und die Voraussetzungen für die Montage zu schaffen. Dies beinhaltet insbesondere die
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    a) Erbringung der bauseitigen Vorleistungen, also insbesondere Entfernen evtl. vorhandener alter Treppenanlagen, Stemm- und Vorarbeiten im Bereich der Treppenanschlüsse, Kernlochbohrungen durch Fassaden entsprechend unseren Angaben, Maurer-, Betonier- und Abbrucharbeiten, Erstellung von Fundamenten, Aussparungen im Fertigfußboden, Aufbau von Montagegerüsten nach Angabe, Schutzmaßnahmen für erforderliche Schweiß- und Schleifarbeiten, Räumung des Einbauortes und Entfernung grober Verschmutzungen usw.b) Ermöglichung der Zufahrt zur Montagestelle und Gewährleistung einer entsprechenden Parkmöglichkeit in unmittelbarer Nähe des Einbauortes, auch bei schlechter Witterung. Zur Montage von Außentreppen muss zusätzlich die Zufahrt mit einem Autokran entsprechender Größe gegeben sein.c) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.d) Bereitstellung notwendiger trockener und verschließbarer Lagerräume für die Aufbewahrung von Material, Werkzeug und Gerät des Auftragnehmers.e) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge, Kompressoren usw.) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z.B. Rüsthölzer, Keilunterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, usw.)f) Bereitstellung geeigneter Arbeits- und Aufenthaltsräume mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtungen und erster Hilfe für den Auftragnehmer bzw. seine Mitarbeiter.Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals beginnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Die Arbeitszeit unserer Mitarbeiter ist nicht an evtl. andere Arbeitszeitregelungen im Betrieb des Auftraggebers oder an der Baustelle gebunden.Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach bzw. sind die genannten Voraussetzungen nicht gegeben, so ist der Auftragnehmer nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Entstehender Montagemehraufwand und sonstiger Mehraufwand gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ebenso sämtliche Fristüberschreitungen, Verzögerungen, Produktionsausfälle und sonstige Folgekosten. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.

    Führt der Auftraggeber selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter die Montage oder den Einbau der Treppenanlage ganz oder teilweise aus, ist eine Haftung unsererseits für sämtliche Schäden, auch Folgeschäden, ausgeschlossen.
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IX. Abnahme

  1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der montierten Treppenanlage verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der Montage angezeigt worden ist. Erweist sich die Treppenanlage als mangelhaft oder nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zu Beseitigung des Mangels und zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes auf seine Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt kein wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
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  2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Annahme nach Ablauf von 2 Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage der Treppenanlage als erfolgt.
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  3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. Im übrigen gelten ergänzend die Bestimmungen § 12 VOB Teil B.
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X. Zahlungen, Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen sind ausschließlich direkt an uns zu leisten, nicht an Vertreter oder Subunternehmer. Unsere Forderungen werden fällig und sind zahlbar mit Rechnungsstellung, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Zahlung ist bar ohne Abzüge frei an uns zu leisten und zwar:a
    1/3 bei Auftragserteilung
    1/3 bei Fertigstellung im Werk und Mitteilung der Liefer- und Montagebereitschaft
    der Rest nach Montage und Erhalt der Rechnung innerhalb 8 Tagen.
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  2. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sind wir –iunbeschadet unserer sonstigen Rechtei– befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag sofort fällig zu stellen. Zahlungen durch Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Die Zahlung durch Wechsel bedarf darüber hinaus einer besonderen Vereinbarung. Im übrigen behalten wir uns bei fälligen Forderungen auch nach Annahme von unbaren Zahlungsmitteln vor Barzahlung, Hinterlegung des Scheck- oder Wechselbetrages, Bankbürgschaften oder sonstige entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Diskont-, Wechsel- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
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  3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens 3% über dem jeweiligen Zentralbank-Diskontsatz berechnet. Wird der Zahlungsverzug auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt oder die verlangte Vorauszahlung oder Sicherheit in der gesetzten Frist nicht geleistet, ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt auch für vereinbarte, aber noch nicht ausgeführte Folgegeschäfte. Der Auftraggeber bleibt in diesen Fällen in jedem Fall verpflichtet, die bisher erbrachten Leistungen zu vergüten. Desgleichen behalten wir uns die Einschaltung eines Inkassounternehmens vor, wobei die hierdurch entstehenden Kosten ebenfalls vom Auftraggeber zu übernehmen sind.
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  4. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Wegen begründeter Mängel kann nur ein angemessener Teil der Forderung zurückbehalten werden. Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, kann der Auftragnehmer vor Planungsbeginn 10% des Gesamtauftragswertes, nach Planungsbeginn und vor Fertigung 30% des Gesamtauftragswertes als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Die Planung beginnt dabei mit der technischen Bearbeitung (in der Regel mit dem örtlichen Aufmaß). Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
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XI. Ausführung und Gewährleistung

  1. Die Treppenteile werden, soweit nicht anders vereinbart i.d.R. aus Stahl der Qualität S 235 JR (Baustahl) hergestellt; die Oberflächen der Treppenanlagen sind mit einem Rostschutzanstrich (Fertigungsanstrich) versehen. Eine vorherige Behandlung der Oberflächen (z.B. Sandstrahlung) erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung. Schleif- und Spachtelarbeiten, Zwischen- und Endanstriche sind grundsätzlich durch den Auftraggeber bzw. bauseitig vorzunehmen.iBei Lieferzustand „roh unbehandelt“ oder „roh unbehandelt mit Klarlacküberzug“ ergeben sich unterschiedliche Farbtöne des Stahles, welcher für die verschiedenen Bauteile der Treppenanlage verwendet wird. Im Bereich der Schweißnähte, welche nicht bearbeitet werden, entstehen Verfärbungen des Materials, Flugrostansätze sind möglich und werden nicht entfernt.i
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    Verzinkungen von Treppenanlagen erfolgen als Feuerverzinkungen nach DINlENlISOl1461. Beschädigte Oberflächen im Zuge der Transport und Montagearbeiten werden durch Kaltverzinkung ausgebessert. Farbunterschiede in der verzinkten Oberfläche ergeben sich durch unterschiedliche Stahllegierungen der Bauteile und Nachverzinkungen (kalt). Bei verzinkten Treppenanlagen sind Verbindungsteile, wie Schrauben etc. standardmäßig  feuerverzinkt oder aus nicht-rostendem Stahl.i
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    Edelstahloberflächen in nicht strukturierter Form werden grundsätzlich geschliffen (Korngröße K180 bzw. n.V.). Strukturierte Oberflächen werden gebeizt. Andere Oberflächenbehandlungen, wie z.B. Mattschliff, Satinieren, Polieren, Glasperlenstrahlen, Elektropolieren, etc. sind gesondert zu vereinbaren.
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    Messingoberflächen werden grundsätzlich geschliffen (Korngröße K180 bzw. n.V.) und gewachst. Andere Oberflächen wie Mattschliff, Satinieren oder Polieren, sowie evtl. Klarlacküberzüge sind gesondert zu vereinbaren.
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    Holzteile werden grundsätzlich geschliffen und mit einer 2-fachen matten Versigelung versehen. Andere Oberflächenbehandlungen wie Beizungen, Kalkungen, gebürstete Oberflächen, geölte und/oder gewachste Oberflächen, etc. sind gesondert zu vereinbaren.a
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  2. Bei Stahl, Edelstahl und Ne-Metallen wird keine Gewährleistung für Struktur- und Oberflächengleichheit bzw. Dauerhaftigkeit übernommen (Strukturunterschiede z.B. bei Tränen- und Riffelblech, Wolkenbildung, Oxidationsvorgänge, Anlaufen etc.). Bei Verzinkungen, Verchromungen, Rostschutzgrundierung, evtl. Farbanstrichen, oder sonstigen Oberflächenbehandlungen wird keine Gewährleistung für Nichteintritt von Rost oder Durchrostung, welche über die Bestimmungen der entsprechenden DIN-Normen hinausgeht, übernommen. Ebenso werden evtl. vorgeschriebene Beschichtungsstärken oder Farbidentitäten nicht garantiert.Bei Holzarbeiten kann keine Gewährleistung für Nichteintritt von Bläue, Verfärbungen, Farb- und Maserungsunregelmäßigkeiten, sowie sonstigen natürlichen Abweichungen gegeben werden. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der optischen Identität mit anderen Einrichtungsgegenständen, ausgetauschten Teilen oder uns überlassenen Mustern.
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  3. Bei unseren Treppenanlagen übernehmen wir die Gewährleistung für Fehler und ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften. Unsere Gewährleistung beinhaltet die Nachbesserung oder den Ersatz der beanstandeten Teile. Ist die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung unmöglich, fehlgeschlagen oder unzumutbar verzögert worden, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen. Darüber hinaus ist ein Anspruch auf Minderung oder Wandlung ausgeschlossen. Erkennbare Fehler müssen vom Auftraggeber sofort bei Abnahme schriftlich reklamiert werden. Bei versteckten Fehlern hat der Auftraggeber den Fehler unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb 8 Tagen danach schriftlich zu rügen. Anderenfalls gilt die Treppenanlage auch insofern als ordnungsgemäß und genehmigt. Keine Gewährleistung wird übernommen, wenn die Treppenanlage vom fremder Stelle oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert oder ergänzt wird oder wenn die Montage bauseits vom Auftraggeber vorgenommen und dadurch der Mangel verursacht wird. Das Gleiche gilt für Schäden, welche durch Wasser oder Feuchtigkeitseinwirkung entstehen. Ist ein Mangel auf besondere Ausführungswünsche und Anweisungen des Auftraggebers entgegen unseren Vorschlägen und Hinweisen zurückzuführen entfällt die Gewährleistung. Bei vom Auftraggeber verlangten Umänderungen, welche durch uns ausgeführt werden, wird eine Gewährleistung nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung übernommen. Für das Recht des Auftraggebers, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, gilt die gesetzliche Verjährung. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der Treppenanlage. Nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungspflicht entsteht durch evtl. Instandsetzung keine neue Gewährleistungspflicht. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht die Treppenanlage selbst betreffen (Folgeschäden) sind ausgeschlossen.
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XII. Verantwortlichkeit, sonstige Haftung, Subunternehmer

  1. Die baurechtliche Zulässigkeit der Treppenanlagen in Bezug auf die gewählte Treppenart, die Treppenmaße und die Treppenausführung ist vom Auftraggeber bauseits zu klären. Dies gilt sowohl für die baurechtlichen Ordnungsvorschriften, die einschlägigen DIN-Normen, wie auch andere öffentlich-rechtliche Sonderbauvorschriften, z.B. Versammlungsstätten-Verordnung, Arbeitsstätten-Richtlinien, etc.. Der Auftraggeber ist stets verantwortlich für die öffentlich-rechtliche Abnahme der auf der Grundlage der freigegebenen Projektpläne erstellten Treppenanlage.
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  2. Vom Auftragnehmer evtl. erbrachte Vorleistungen zur Ausführung bauseitiger Bauteile (z.B. Trittschablonen, Trittbeläge, Geländerschablonen für Glasbrüstungen, etc.) sind grundsätzlich durch den Auftraggeber bzw. bauseits durch die von ihm mit den entsprechenden Leistungen beauftragten Firmen vor Fertigung der Bauteile an der montierten Treppenanlage zu überprüfen.
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  3. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Leistung von Schadensersatz, und zwar auch für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden. Für anwendungstechnisch schuldhaft falsche Beratung, Auskünfte oder Empfehlungen haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn Beratung, Auskunft oder Empfehlung schriftlich erfolgt sind. Keine Haftung wird übernommen für Patent- und Lizenzverletzungen durch den Gebrauch von Daten, Angaben oder Systemen, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder in seinem Namen zur Ausführung des Auftrages aufgegeben wurden. Der Auftragnehmer ist ggf. vom Auftraggeber von entsprechenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
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  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt die Ausführung des Auftrages ganz oder teilweise auf fachkundige Dritte als Subunternehmer zu übertragen. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung des Auftraggebers auf die sorgfältige Auswahl des Subunternehmers.
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XIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherungshypothek

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus dem Auftrag – gleich aus welchem Rechtsgrund – und bis zur vollständigen Montage bzw. Einbau bleiben die gelieferten Treppen und Treppenteile Eigentum des Auftragnehmers. Eine Be- oder Verarbeitung der vom Auftragnehmer gelieferten Treppen oder Treppenteile würde für den Auftragnehmer als Hersteller im Sinne von §i950iBGB erfolgen. Bei Verarbeitung mit anderen Gegenständen oder Materialien würde der Auftragnehmer Miteigentümer der neu entstehenden Sachen im Verhältnis der jeweiligen Rechnungswerte. Die Treppen oder Treppenteile dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Evtl. Zugriffe Dritter sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
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  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt vom Auftraggeber Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruches zu verlangen. Die Sicherheit ist durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu leisten. Auf die Stellung der Sicherheit findet § 648 a BGB Anwendung. Der Auftragnehmer ist nach seiner Wahl gleichfalls berechtigt für seine Forderung aus dem Auftrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Auftraggebers gem. § 648 BGB zu verlangen. Der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek ist ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer bereits Sicherheit durch Sicherheitsleistungen gem. § 648 a BGB erhalten hat.
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XIV. Rangfolge, Unwirksamkeit

  1. Für das Rechtsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gelten in folgender Reihenfolge:
    a) Der Vertrag entsprechend Angebot und Auftragsbestätigung
    b) Diese Vertragsbedingungen
    c) Die VOB Teil B.
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  2. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder aus einem sonstigen Grund nicht anwendbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck des Auftrags und der Wahrung der beiderseitigen Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer am nächsten kommt. Soweit eine der vorstehenden Regelungen gegenüber Nichtkaufleuten unwirksam ist, wird sie gegenüber Kaufleuten, wenn der Auftrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, aufrechterhalten.
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XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung wird Schwäbisch Hall vereinbart (gilt nur unter Kaufleuten §l29lIIlZPO)
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  2. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Gerichtsstand nach Zuständigkeit das Amtsgericht Schwäbisch Hall oder das Landgericht Heilbronn vereinbart. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Ort des Auftraggebers bzw. des Bauwerks zu klagen. Dies gilt auch bei Vertragspartnern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland besitzen und für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der BRD verlegt oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Dies gilt auch für vertragliche Beziehungen mit ausländischen Auftraggebern.